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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 97a BEG - Anspruch der Hinterbliebenen bei Tod des Verfolgten vor Zuerkennung

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

1Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. 2Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.