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§ 15 VolksEG - Eintragungsberechtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksEG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
112-a-1

Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muss am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben.