§ 15 VolksEG - Eintragungsberechtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksEG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 112-a-1
Eintragungsberechtigt ist, wer zur Bürgerschaft wahlberechtigt ist. Die Eintragungsberechtigung muss am Tage der Einreichung der Unterschriftsbogen bei der in § 18 Abs. 1 genannten Gemeindebehörde bestanden haben.