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  • ab 01.04.2015 (aktuelle Fassung)

§ 79 GO LT 2015 - Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2015,BB
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1100-1

(1) In den Ausschüssen hat das ordentliche Mitglied und nur bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies dem oder der Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 74 Absatz 2 bestimmt wurden.

(2) Ein stellvertretendes Mitglied kann Rederecht beantragen, wenn das ordentliche Mitglied anwesend ist. Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, können ebenfalls Rederecht beantragen. Werden von ihnen gestellte Anträge behandelt, haben sie beratende Stimme.

(3) Zur Wahrung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Ausschusses kann der oder die Vorsitzende im Einzelfall Redezeiten einschränken.