§ 6 AbgG - Unfallversicherung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abgeordnetengesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
Die Mitglieder der Bürgerschaft gelten als versicherte Personen im Sinne des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und erhalten Versicherungsschutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Träger der Unfallversicherung ist die Unfallkasse Nord. Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet ihr die Kosten.