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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 47 SächsDG - Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Landesbeamtenbeisitzerinnen und Landesbeamtenbeisitzer).

(2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Bundesbeamtenbeisitzerinnen und Bundesbeamtenbeisitzer).

(3) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 nicht anzuwenden.