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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 49 SächsDG - Ausschluss von der Ausübung des Richteramts

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Eine Richterin, ein Richter, eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er

  1. 1.

    durch das Dienstvergehen verletzt ist,

  2. 2.

    Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner ist oder war oder die gesetzliche Vertretung der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten innehat oder -hatte,

  3. 3.

    mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,

  4. 4.

    in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war, als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,

  5. 5.

    in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war,

  6. 6.

    Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist oder

  7. 7.

    als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitbestimmt hat.

(2) Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört.