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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 48 SächsDG - Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beamtenbeisitzer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Bundes können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes für die Liste vorschlagen. In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- sowie Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt.