SächsDG,SN - Sächsisches Disziplinargesetz

Sächsisches Disziplinargesetz 2 (SächsDG)

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Persönlicher Geltungsbereich1
Sachlicher Geltungsbereich2
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung3
Gebot der Beschleunigung4
Teil 2
Disziplinarmaßnahmen
Arten der Disziplinarmaßnahmen5
Verweis6
Geldbuße7
Kürzung der Dienstbezüge oder einer Aufwandsentschädigung8
Zurückstufung9
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis10
Kürzung des Ruhegehalts11
Aberkennung des Ruhegehalts12
Bemessung der Disziplinarmaßnahme13
Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren14
Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs15
Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte16
Teil 3
Behördliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung
Einleitung von Amts wegen17
Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten18
Ausdehnung und Beschränkung19
Abschnitt 2
Durchführung
Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten20
Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen21
Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung 22
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren23
Beweiserhebung24
Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige25
Herausgabe von Unterlagen26
Beschlagnahmen und Durchsuchungen27
Protokoll28
Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG29
Abschließende Anhörung30
Abgabe des Disziplinarverfahrens31
Abschnitt 3
Abschlussentscheidung
Einstellungsverfügung32
Disziplinarverfügung33
Erhebung der Disziplinarklage34
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse35
Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren36
Kostentragungspflicht37
Abschnitt 4
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen
Zulässigkeit38
Rechtswirkungen39
Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge40
Abschnitt 5
Widerspruchsverfahren
Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs41
Widerspruchsbescheid42
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse43
Kostentragungspflicht44
Teil 4
Gerichtliches Disziplinarverfahren
Abschnitt 1
Disziplinargerichtsbarkeit
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit45
Kammer für Disziplinarsachen46
Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer47
Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer48
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts49
Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin oder eines Landesbeamtenbeisitzers50
Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin oder des Landesbeamtenbeisitzers51
Senat für Disziplinarsachen52
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Klageverfahren
Klageerhebung, Form und Frist der Klage53
Nachtragsdisziplinarklage54
Belehrung der Beamtin oder des Beamten55
Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift56
Beschränkung des Disziplinarverfahrens57
Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren58
Beweisaufnahme59
Entscheidung durch Beschluss60
Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil61
Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse62
Unterabschnitt 2
Besondere Verfahren
Antrag auf gerichtliche Fristsetzung63
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen64
Abschnitt 3
Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung65
Berufungsverfahren66
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil67
Unterabschnitt 2
Beschwerde
Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde68
Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts69
Abschnitt 4
Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Form, Frist und Zulassung der Revision70
Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision71
Abschnitt 5
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Wiederaufnahmegründe72
Unzulässigkeit der Wiederaufnahme73
Frist, Verfahren74
Entscheidung durch Beschluss75
Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts76
Rechtswirkungen, Entschädigung77
Abschnitt 6
Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
Kostentragungspflicht78
Kosten79
Teil 5
Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts80
Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten81
Begnadigung82
Teil 6
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde83
Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde84
Widerspruchsverfahren85
Teil 7
Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
Beamtinnen und Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts86
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte87
Teil 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
Verwaltungsvorschriften88
Übergangsvorschrift89
Anlage
GebührenverzeichnisAnlage

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist.

Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Verfassungstreue im öffentlichen Dienst und zur weiteren Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405)

§§ 1 - 4, Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

§ 1 SächsDG - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten im Sinne des Sächsischen Beamtengesetzes. Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge gelten als Ruhegehalt.

§ 2 SächsDG - Sachlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. 1.

    von Beamtinnen und Beamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und

  2. 2.

    von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

    1. a)

      während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen sowie

    2. b)

      nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlungen.

(2) Ein Wechsel des Dienstherrn während des Beamtenverhältnisses steht der disziplinarrechtlichen Verfolgung nicht entgegen.

(3) Für Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten oder Soldatinnen oder Soldaten auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben. Auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die in § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes und in § 75 des Sächsischen Beamtengesetzes bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die Wehrdienst im Rahmen einer Wehrübung oder einer besonderen Auslandsverwendung leisten, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die während des Wehrdienstes begangen wurden, wenn das Vergehen sowohl soldaten- als auch beamtenrechtlich ein Dienstvergehen darstellt.

§ 3 SächsDG - Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, und der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.