Anlage SächsDG - Gebührenverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(zu § 79 Absatz 1 Satz 1)
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr |
---|---|---|
Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. | ||
1 | Klageverfahren erster Instanz | |
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf | ||
1.1 |
| 360 EUR |
1.2 |
| 360 EUR |
1.3 |
| 240 EUR |
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist | ||
1.4 |
| 180 EUR |
1.5 |
| 180 EUR |
1.6 |
| 120 EUR |
1.7 |
| 60 EUR |
1.8 | Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist | 60 EUR |
1.9 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.8 ermäßigen sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 |
2 | Zulassung und Durchführung der Berufung | |
2.1 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 |
2.2 | Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5 |
2.3 | Verfahren über die Berufung im Allgemeinen | 1,5 |
2.4 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | 0,5 |
2.5 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2.4 erfüllt ist, durch
Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 |
3 | Revision | |
3.1 | Verfahren über die Revision im Allgemeinen | 2,0 |
3.2 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. | 1,0 |
3.3 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 3.2 erfüllt ist, durch
Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,5 |
4 | Besondere Verfahren | |
4.1 | Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 180 EUR |
4.2 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühr nach der Nummer 4.1 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 |
5 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR | |
6 | Beschwerde | |
6.1 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen | 1,5 |
6.2 | Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 | 1,5 |
6.3 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,5 |
6.4 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Die Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 ermäßigen sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75 |
6.5 | Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50 EUR |