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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage SächsDG - Gebührenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

(zu § 79 Absatz 1 Satz 1)

NummerGebührentatbestandGebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
1Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
1.1
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

360 EUR
1.2
  • Aberkennung des Ruhegehalts

360 EUR
1.3
  • Zurückstufung

240 EUR
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
1.4
  • Kürzung der Dienstbezüge

180 EUR
1.5
  • Kürzung des Ruhegehalts

180 EUR
1.6
  • Geldbuße

120 EUR
1.7
  • Verweis

60 EUR
1.8Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist60 EUR
1.9Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. 1.

    Zurücknahme der Klage

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,

  2. 2.

    Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder

  3. 3.

    Beschluss des Gerichts nach § 56 Absatz 3 Satz 3


Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.8 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
2Zulassung und Durchführung der Berufung
2.1Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird
1,0
2.2Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
0,5
2.3Verfahren über die Berufung im Allgemeinen1,5
2.4Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
0,5
2.5Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2.4 erfüllt ist, durch
  1. 1.

    Zurücknahme der Berufung oder der Klage

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. 2.

    Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:


Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,0
3Revision
3.1Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0
3.2Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt.
1,0
3.3Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 3.2 erfüllt ist, durch
  1. 1.

    Zurücknahme der Revision oder der Klage

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. 2.

    Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:


Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
1,5
4Besondere Verfahren
4.1Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen180 EUR
4.2Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. 1.

    Zurücknahme des Antrags

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. 2.

    Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:


Die Gebühr nach der Nummer 4.1 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,5
5Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen
50 EUR
6Beschwerde
6.1Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen1,5
6.2Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 601,5
6.3Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,5
6.4Beendigung des gesamten Verfahrens durch
  1. 1.

    Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags

    1. a)

      vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder

    2. b)

      wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder

  2. 2.

    Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt:


Die Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 ermäßigen sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
0,75
6.5Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
50 EUR