§ 51 SächsDG - Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin oder des Landesbeamtenbeisitzers
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-3/2
(1) Die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer ist von ihrem oder seinem Amt zu entbinden, wenn
- 1.
sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,
- 2.
im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist,
- 3.
sie oder er den dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert,
- 4.
das Beamtenverhältnis endet oder
- 5.
die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen.
(2) In besonderen Härtefällen kann die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.