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§ 4 BbgSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.

    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle oder überträgt sie einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs,

  2. 2.

    bei der Leitung von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,

  3. 3.

    bei Beschäftigten politischer Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes und deren Stiftungen, die Partei selbst,

  4. 4.

    bei Personen, die vom Landtag in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt werden, sowie bei Personen, die in Fraktionen oder bei Mitgliedern des Landtages beschäftigt sind, die Präsidentin oder der Präsident des Landtages,

  5. 5.

    bei Landrätinnen und Landräten, Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeistern die oder der Geheimschutzbeauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums, bei hauptamtlichen Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Verbandsgemeindebürgermeisterinnen und Verbandsgemeindebürgermeistern die oder der Geheimschutzbeauftragte des Landkreises; soweit keine Geheimschutzbeauftragte oder kein Geheimschutzbeauftragter im Landkreis bestellt wurde, gilt § 5 Absatz 1 Satz 3 entsprechend

  6. 6.

    bei sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(1a) Die Aufgaben der zuständigen Stelle sind von einer von der Personalverwaltung, der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten, dem Personalrat, der Schwerbehindertenvertretung, der Gleichstellungsbeauftragten und der Ansprechperson für Korruptionsprävention getrennten Stelle wahrzunehmen.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist gemäß § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg.

(3) Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg führt die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerberinnen und Bewerbern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.