BbgSÜG,BB - Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg
(Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

Vom 30. Juli 2001 (GVBl. I S. 126)

Zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. I Nr. 8)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeines
Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes1
Abschnitt 2
Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen
Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten2
Betroffener Personenkreis3
Zuständigkeit4
Geheimschutzbeauftragte, Sabotageschutzbeauftragte5
Verschlusssachen6
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse7
Rechte und Pflichten der betroffenen und mitbetroffenen Person8
Arten der Sicherheitsüberprüfung9
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)10
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)11
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)12
Datenerhebung13
Einleitung der Sicherheitsüberprüfung und Angaben zur Sicherheitserklärung14
Maßnahmen der zuständigen Stelle15
Maßnahmen der mitwirkenden Behörde bei den einzelnen Überprüfungsarten16
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung17
Vorläufige Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit18
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle18a
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung19
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung20
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte21
Aufbewahrung und Vernichtung der Sicherheitsakte und der Sicherheitsüberprüfungsakte22
Verarbeitung personenbezogener Daten23
Übermittlung und Zweckbindung24
Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung personenbezogener Daten25
Auskunft, Akteneinsicht26
Abschnitt 3
Geheim- und Sabotageschutz bei nicht öffentlichen Stellen
Anwendungsbereich27
Zuständigkeit28
Bestellung eines Sicherheitsbevollmächtigten29
Sicherheitserklärung, Sicherheitsakte30
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe von sicherheitserheblichen Erkenntnissen31
Ergänzung der Sicherheitserklärung und Wiederholungsüberprüfung32
Verarbeitung personenbezogener Daten33
Abschnitt 4
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
Reisebeschränkungen34
Geltung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/67935
Einschränkung von Grundrechten36
Lebens-, verteidigungswichtige oder besonders gefahrenträchtige Einrichtungen, Verordnungsermächtigung37
Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften38
Übergangsregelung39

§ 1, Abschnitt 1 - Allgemeines

§ 1 BbgSÜG - Anwendungsbereich und Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung).

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es,

  1. 1.

    im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten vor der Kenntnisnahme durch Unbefugte zu schützen und den Zugang von Personen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Geheimschutz), und

  2. 2.

    die Beschäftigung von Personen an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen zu verhindern, bei denen ein Sicherheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (personeller Sabotageschutz).

§§ 2 - 26, Abschnitt 2 - Geheim- und Sabotageschutz bei öffentlichen Stellen

§ 2 BbgSÜG - Sicherheitsempfindliche Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer

  1. 1.

    Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,

  2. 2.

    Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer Stellen sowie zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen und Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn eine Verpflichtung für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder besteht, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,

  3. 3.

    in Behörden, Teilen von ihnen oder sonstigen öffentlichen Stellen des Landes tätig ist, die auf Grund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen Aufsichts- oder obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach den §§ 10 (Ü 1), 11 (Ü 2) oder 12 (Ü 3) erklärt worden sind,

  4. 4.

    nach anderen Vorschriften einer Sicherheitsüberprüfung unterliegt, soweit auf dieses Gesetz verwiesen wird.

(2) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt ist oder werden soll (vorbeugender personeller Sabotageschutz). Lebenswichtig sind solche Einrichtungen,

  1. 1.

    deren Beeinträchtigung auf Grund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung oder

  2. 2.

    deren Beeinträchtigung auf Grund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr in besonderem Maße die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung gefährden kann oder

  3. 3.

    die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit in Krisenzeiten eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung entstehen lassen würde.

Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft und Verteidigungsfähigkeit dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer fehlenden kurzfristigen Ersetzbarkeit gefährliche oder ernsthafte Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit, insbesondere der Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie für die Zivile Verteidigung verursacht. Sicherheitsempfindliche Stellen sind solche Teile von Anlagen oder Funktionen, die für Betriebsabläufe oder die Weiterführung des Gesamtbetriebes von erheblicher Bedeutung sind, so dass im Fall der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die nach dem Gesetz geschützten Güter droht.