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§ 23 BbgSÜG - Verarbeitung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde,

  2. 2.

    die Beschäftigungsstelle und

  3. 3.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zeitpunkts und beteiligte Behörden

in Dateien verarbeiten.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.

    die in § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und der in die Sicherheitsüberprüfung mitbetroffenen Person und die Aktenfundstelle,

  2. 2.

    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs einschließlich des in § 25 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zeitpunkts und

  3. 3.

    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien verarbeiten. Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässigen Verbunddateien verarbeitet werden.