§ 39 BbgSÜG - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-2
Bei Sicherheitsüberprüfungsverfahren von betroffenen Personen, die vor dem 1. Januar 2014 mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wurden und für die in den vergangenen zehn Jahren vor dem 21. Juni 2024 keine Wiederholungsüberprüfung durchgeführt wurde, gilt § 20 mit der Maßgabe, dass bis zum 21. Juni 2029 die Wiederholungsüberprüfung an die Stelle der nächsten regulären Aktualisierung tritt.