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§ 4 BbgSÜG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - BbgSÜG)
Amtliche Abkürzung
BbgSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-2

(1) Zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung ist

  1. 1.
    die Behörde oder sonstige öffentliche Stelle, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will, es sei denn, die jeweils zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde übernimmt die Aufgaben der zuständigen Stelle oder überträgt sie einer anderen Behörde ihres Geschäftsbereichs,
  2. 2.
    bei Leitern von Landesbehörden, Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde,
  3. 3.
    bei Mitarbeitern politischer Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes und deren Stiftungen, die Partei selbst,
  4. 4.
    bei Personen, die vom Landtag in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis gewählt werden, bei Fraktionsmitarbeitern sowie bei Mitarbeitern von Mitgliedern des Landtages, der Präsident des Landtages,
  5. 5.
    bei Landräten, Oberbürgermeistern, hauptamtlichen Bürgermeistern und Amtsdirektoren die Kommunalaufsichtsbehörde,
  6. 6.
    bei sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen die zuständige Aufsichts- oder oberste Landesbehörde.

(2) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist gemäß § 3 Abs. 2 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg. Sie führt die Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes selbst durch.