§ 19 RDG - Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärztinnen und Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer festgelegt. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, Ärztinnen und Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen; der Bereichsausschuss kann hierzu unbeschadet der Regelungen in Absatz 4 durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Für die Vollstreckung gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte wirken im Rettungsdienst mit.
(2) Geeignete Ärztinnen und Ärzte können auch als Telenotärztinnen und Telenotärzte mitwirken. Absatz 1 gilt für Telenotärztinnen und Telenotärzte entsprechend.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bereichsausschusses nach § 10 Absatz 3 und § 19 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes.
(4) Der dem Krankenhausträger nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zustehende Kostenausgleich wird mit den Kostenträgern nach § 10 Absatz 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam vereinbart. Soweit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. § 43 Absatz 5 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Krankenhausträgers, drei Vertreterinnen oder Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einer oder einem von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Kostenträger werden von den Landesverbänden der Kostenträger benannt. § 43 Absatz 6 Satz 2 und 4 sowie Absatz 7 gilt entsprechend.