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  • ab 01.10.2019 (außer Kraft)

§ 3 GO - Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Sächsischen Landtags - 7. Wahlperiode
Amtliche Abkürzung
GO,SN
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
110-V19.2

(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird in geheimer Abstimmung gewählt. Die stärkste Fraktion schlägt ein Mitglied des Landtags für die Wahl zur Präsidentin oder zum Präsidenten vor.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden in geheimer Abstimmung gewählt. Das Vorschlagsrecht haben die Fraktionen in der Reihenfolge gemäß § 15 Absatz 1.

(3) Zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Landtags erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für den zweiten Wahlgang neue Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Landtags, so findet ein dritter Wahlgang statt. Bei nur einer Bewerberin oder einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn sie oder er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern kommen die beiden Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl; gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten.

(4) Erklärt sich die oder der Gewählte auf die Anfrage der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten zur Annahme des Amtes der Präsidentin oder des Präsidenten bereit, so geht die Führung der Geschäfte sofort auf sie oder ihn über; lehnt sie oder er ab, so wird die Wahl wiederholt.

(5) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden nach demselben Verfahren wie die Präsidentin oder der Präsident gewählt.

Außer Kraft am 1. Oktober 2024 durch Ordnung vom 1. Oktober 2024 (SächsABl. S. 1202)