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  • ab 06.08.2019 (aktuelle Fassung)

§ 60 LWO - Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Wahl zum Schleswig-Holsteinischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
111-1-13

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher je für sich

  1. 1.

    die gültigen Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerbern und nach Stimmzetteln, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,

  2. 2.

    die ungekennzeichneten Stimmzettel und

  3. 3.

    die entgegengenommenen Wahlscheine,

soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlbehörde. Ist der Wahlbezirk für die Briefwahl bestimmt (§ 18 Absatz 2 des Gesetzes) oder ist nach § 18 Absatz 3 und 4 des Gesetzes ein Briefwahlvorstand gebildet, gilt Satz 1 auch für die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge (§ 54 Absatz 2 Nummer 2). Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlbehörde hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die in Satz 1 und 2 genannten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) Die Gemeindewahlbehörde verwahrt die Pakete, bis deren Vernichtung zulässig ist (§ 74). Sie hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt der Gemeindewahlbehörde die nach § 40 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände zurück und fügt die entgegengenommenen Wahlbenachrichtigungen bei.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Paketes angefordert, bricht die Gemeindewahlbehörde das Paket in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen auf, entnimmt ihm den angeforderten Teil und versiegelt dieses erneut. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.