§ 34 BbgMeldeG - Ordnungswidrigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Meldepflichtiger
- a)
sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,
- b)
seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 12 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des § 17 erfüllt,
- c)
dem Verlangen der Meldebehörde auf persönliches Erscheinen, auf Vorlage erforderlicher Unterlagen oder auf Auskunftserteilung nach § 18 nicht nachkommt,
- d)
entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht seine Hauptwohnung bestimmt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,
- 2.
als Leiter einer Beherbergungsstätte nach § 24 Abs. 1 oder einer Einrichtung nach § 24 Abs. 7 oder als dessen Beauftragter seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt oder entgegen § 24 Abs. 5 die Meldescheine nicht oder nicht vollständig den zuständigen Behörden vorlegt oder übermittelt,
- 2a.
als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder als dessen Beauftragter kein Verzeichnis oder entsprechende Unterlagen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 führt oder die Übermittlung von Daten nach § 26 Abs. 2 Satz 3 verweigert,
- 3.
als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.als eine nach § 6 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,
- 2.unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 und 3 zu erwirken,
- 3.entgegen § 32 Abs. 4 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,
- 4.entgegen § 33 Abs. 1, 2 und 3 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für die Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag vernichtet oder den Auflagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
(4) Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 das Ministerium des Innern.