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§ 34 BbgMeldeG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    als Meldepflichtiger

    1. a)

      sich für eine Wohnung anmeldet, die er nicht bezieht, oder sich für eine Wohnung abmeldet, aus der er nicht auszieht,

    2. b)

      seine Pflicht zur An- und Abmeldung nach § 12 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 und 2, § 23 Satz 2 und § 26 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht unter Beachtung der Vorschriften des § 17 erfüllt,

    3. c)

      dem Verlangen der Meldebehörde auf persönliches Erscheinen, auf Vorlage erforderlicher Unterlagen oder auf Auskunftserteilung nach § 18 nicht nachkommt,

    4. d)

      entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 nicht seine Hauptwohnung bestimmt oder entgegen § 16 Abs. 3 Satz 2 nicht die Änderung der Hauptwohnung mitteilt,

  2. 2.

    als Leiter einer Beherbergungsstätte nach § 24 Abs. 1 oder einer Einrichtung nach § 24 Abs. 7 oder als dessen Beauftragter seiner Verpflichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt oder entgegen § 24 Abs. 5 die Meldescheine nicht oder nicht vollständig den zuständigen Behörden vorlegt oder übermittelt,

  3. 2a.

    als Leiter eines Krankenhauses oder einer anderen der in § 26 Abs. 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder als dessen Beauftragter kein Verzeichnis oder entsprechende Unterlagen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 führt oder die Übermittlung von Daten nach § 26 Abs. 2 Satz 3 verweigert,

  4. 3.

    als Wohnungsgeber seinen Verpflichtungen nach § 19 nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    als eine nach § 6 Abs. 2 belehrte und verpflichtete Person das Meldegeheimnis verletzt, insbesondere indem sie anderen Personen Auskünfte erteilt, die diese rechtmäßig sonst nicht erhalten hätten,
  2. 2.
    unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Melderegisterauskunft nach § 32 Abs. 2 und 3 zu erwirken,
  3. 3.
    entgegen § 32 Abs. 4 eine Melderegisterauskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem anderen zugänglich macht,
  4. 4.
    entgegen § 33 Abs. 1, 2 und 3 die Auskünfte und Auszüge nicht nur für die Zwecke der Wahlwerbung verwendet, sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag vernichtet oder den Auflagen, mit denen die Meldebehörde die Auskünfte oder die Herausgabe der Auszüge verbunden hat, nicht nachkommt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(4) Für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die jeweils zuständige Meldebehörde, für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 das Ministerium des Innern.