§ 23 BbgMeldeG - Kurzfristiger Aufenthalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung im Inland bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 12 Abs. 1). § 20a bleibt unberührt.