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§ 23 BbgMeldeG - Kurzfristiger Aufenthalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

Wer zum Zwecke eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthaltes eine Wohnung im Inland bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 12 Abs. 1. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, hat er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 12 Abs. 1). § 20a bleibt unberührt.