§ 20 BbgMeldeG - Binnenschiffer und Seeleute
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung nach § 12 Abs. 1 gemeldet ist. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei einer Hafenbehörde zur Weiterleitung an die Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes erstattet werden.
(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.