Versionsverlauf

§ 32 BbgMeldeG - Melderegisterauskunft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
Amtliche Abkürzung
BbgMeldeG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 28 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Einwohner erteilen (einfache Melderegisterauskunft):

  1. 1.
    Familiennamen,
  2. 2.
    Vornamen,
  3. 3.
    Doktorgrad,
  4. 4.
    gegenwärtige Anschriften,
  5. 5.
    die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist.

Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Einwohner begehrt. Über Daten nach § 12 Abs. 3 Satz 5 darf die Meldebehörde nur Auskunft erteilen, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Auskunftserteilung keine schutzwürdigen Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Sie hat zuvor den Betroffenen zu hören.

(1a) (weggefallen)

(2) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten eines einzelnen bestimmten Einwohners über folgende Daten Auskunft erteilt werden (erweiterte Melderegisterauskunft):

  1. 1.
    Tag und Ort der Geburt,
  2. 2.
    frühere Vor- und Familiennamen,
  3. 3.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht,
  4. 3a.
    Vor- und Familiennamen sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners,
  5. 4.
    Staatsangehörigkeiten,
  6. 5.
    frühere Anschriften,
  7. 6.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  8. 7.
    gesetzlichen Vertreter,
  9. 8.
    Sterbetag und -ort.

Die Meldebehörde hat den Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.

(3) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Die Gruppe darf nur nach folgenden Merkmalen bestimmt werden:

  1. 1.
    Tag der Geburt,
  2. 2.
    Geschlecht,
  3. 3.
    Staatsangehörigkeiten,
  4. 4.
    gegenwärtige und frühere Anschriften,
  5. 5.
    Tag des Ein- und Auszugs,
  6. 6.
    Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht.

Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:

  1. 1.
    Vor- und Familiennamen,
  2. 2.
    Doktorgrad,
  3. 3.
    Alter,
  4. 4.
    Geschlecht,
  5. 5.
    Staatsangehörigkeiten,
  6. 6.
    gegenwärtige und frühere Anschriften,
  7. 7.
    gesetzlicher Vertreter minderjähriger Kinder (Vor- und Familienname, Anschrift).

Daten von Bewohnern von Einrichtungen nach den §§ 24 und 26 sowie von Einrichtungen, die dem Vollzug von Freiheitsstrafen und anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen (Maßregeln der Besserung und Sicherung, Jugendarrest) dienen, dürfen nicht mitgeteilt werden. Die Meldebehörde legt den Antrag auf Gruppenauskunft dem Ministerium des Innern zur Entscheidung über das Vorliegen des öffentlichen Interesses vor. In gleich gelagerten Fällen kann das Ministerium des Innern vorab seine Zustimmung erteilen.

(4) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 2 und 3 darf der Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für

  1. 1.
    öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben,
  2. 2.
    öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen.