§ 33 BbgMeldeG - Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag Brandenburg sowie im Zusammenhang mit Kommunalwahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten zum Zwecke der Wahlwerbung aus dem Melderegister Auskunft über die in § 32 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist. Die Geburtstage der Betroffenen dürfen nicht mitgeteilt werden. § 32 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Empfänger haben die Daten spätestens eine Woche nach der Wahl zu löschen; eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist abzugeben. Die Meldebehörde kann die Auskunftserteilung mit zusätzlichen Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen nach Satz 4 nachkommen.
(2) Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Vertretern nach § 2 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94), Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tag der Bekanntmachung des Volksbegehrens nach § 14 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tag der Bekanntgabe des Abstimmungstages nach § 35 des Volksabstimmungsgesetzes bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.
(3) Im Zusammenhang mit Bürgerentscheiden nach § 15 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder § 81 Abs. 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes dürfen Auskünfte nach Maßgabe des Absatzes 1 den Parteien, politischen Vereinigungen, Wählergruppen, Listenvereinigungen und Vertretern erteilt werden. Die Auskünfte dürfen ab der Bekanntmachung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden.
(4) Die Meldebehörde darf Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Meldebehörde darf die in § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Daten sowie Tag und Art des Jubiläums zum Zwecke der Veröffentlichung durch Presse, Rundfunk und andere Medien den für die Veröffentlichung zuständigen Stellen der Gemeinden übermitteln. Altersjubilare sind Einwohner, die den 60. oder einen späteren Geburtstag begehen; Ehejubilare sind Einwohner, die das 50. oder ein späteres Ehejubiläum begehen.
(5) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.gegenwärtige Anschriften, jedoch nicht Anschriften nach § 12 Abs. 3 Satz 5, §§ 24 und 26, sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
erteilt werden.
(6) Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach den Absätzen 1 bis 5 zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht ist er bei der Anmeldung hinzuweisen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist spätestens acht Monate vor Wahlen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden durch öffentliche Bekanntmachung auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen, in den übrigen Fällen mindestens einmal jährlich. Kann diese Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden, hat die öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nach Bekanntwerden des jeweiligen Termins zu erfolgen. § 32b Abs. 5 gilt entsprechend.
(7) Eine Weitergabe von Daten nach den Absätzen 1 bis 5 ist unzulässig, wenn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 32b Abs. 1 und 4 eingetragen ist.