§ 17 BbgMeldeG - Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Meldewesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Meldegesetz - BbgMeldeG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Meldung geschieht durch Abgabe des ausgefüllten und unterschriebenen Meldescheins. Der Meldepflichtige kann sich bei der Abgabe des Meldescheins durch eine geeignete Person vertreten lassen. Im Falle der Abmeldung kann er den Meldeschein auch übersenden. Die Meldebehörde hat die Meldescheine kostenfrei bereitzuhalten. Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich der Meldepflichtige durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(2) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann der Meldepflichtige auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde seines letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 gespeicherten Daten anzufordern und ihm diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Der Meldepflichtige hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(3) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten darf die Meldebehörde der Meldebehörde des letzten Wohnortes übermitteln, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 anzufordern. Hierbei sind die in § 2 Abs. 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vorgegebenen Standards zugrunde zu legen. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten nach den für sie geltenden melderechtlichen Bestimmungen unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(4) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist.
(5) Der Meldepflichtige erhält kostenfrei von der Meldebehörde eine schriftliche oder elektronische Meldebestätigung. Sie darf folgende Daten enthalten:
- 1.Familiennamen,
- 2.Vornamen,
- 3.Doktorgrad,
- 4.Anschrift,
- 5.Tag des Ein- oder Auszugs.
(6) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Muster der Meldescheine, die Anzahl der Ausfertigungen, die Aufbewahrungsdauer bei der Meldebehörde sowie die Muster der Meldebestätigungen.