§ 228 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
- 2.ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,
- 3.als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt,
- 4.einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3, oder § 23 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 4, zuwiderhandelt,
- 5.entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder
- 6.einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.