§ 228 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt oder
- 3.wer einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.