§ 228 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    Berufsberatung (§ 25) oder ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 Satz 1 oder nach § 29 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
  2. 2.
    ohne Erlaubnis der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Arbeitsvermittlung ausübt,
  3. 3.
    als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt,
  4. 4.
    einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder § 23 Abs. 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
  5. 5.
    entgegen § 24 Abs. 1 eine Vergütung nicht nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegennimmt oder
  6. 6.
    einer Rechtsverordnung nach § 24c Abs. 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.