§ 228 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.Berufsberatung (§ 25) oder ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 29 Abs. 4 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen (§ 29 Abs. 1) ausübt,
- 2.ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt,
- 3.als Verleiher mit einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder als Entleiher dem Verbot des § 12a zuwiderhandelt oder
- 4.einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder einer Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.