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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 103 HessHG - Studium, Prüfungen und Studienordnungen

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

(1) Das Studium im Vorbereitungsdienst richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen und den Studienordnungen; die §§ 22 bis 25 finden insoweit keine Anwendung.

(2) Für weiterbildende Masterstudiengänge im Rahmen des beamtenrechtlichen Aufstiegs findet § 20 Abs. 3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung und finden die §§ 22 bis 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass die laufbahnrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen zu beachten sind. Die Prüfungsordnungen für weiterbildende Masterstudiengänge werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium genehmigt.

(3) Der Fachbereichsrat stellt für jeden Ausbildungsgang, für den er zuständig ist, eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich der in den Ausbildungsgang eingeordneten berufspraktischen Studienzeiten. Die Ausbildungsinhalte der Fachstudien und der berufspraktischen Studienzeiten sind aufeinander abzustimmen.

(4) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der dafür vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und der erforderlichen Studienleistungen. Sie bestimmt den Anteil der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.

(5) § 43 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Studienordnungen von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium, für dessen fachlichen Bereich die Laufbahnausbildung erfolgt, genehmigt werden und das für das Dienstrecht zuständige Ministerium nach Anhörung oder auf Vorschlag der Fachbereiche und nach Stellungnahme des Senats über die Einführung und Aufhebung von Studiengängen entscheidet.