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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 28 HZVO - Ergänzende Vorschriften zum Auswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 HZG

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests oder Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 und Satz 11 HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 20 Absatz 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 20 Absatz 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 20 Absatz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.