§ 28 HZVO - Ergänzende Vorschriften zum Auswahlverfahren nach § 6 Absatz 2 HZG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
Führt die Hochschule fachspezifische Studieneignungstests oder Auswahlgespräche oder andere mündliche Verfahren nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummern 4 und 5 und Satz 11 HZG vor Ablauf der Bewerbungsfristen gemäß § 20 Absatz 2 durch, muss gewährleistet sein, dass Personen, die bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nach § 20 Absatz 2 die Hochschulzugangsberechtigung erhalten können, die Möglichkeit haben teilzunehmen. In diesem Fall kann die Hochschule für die Teilnahme am fachspezifischen Studieneignungstest, Auswahlgespräch oder an einem anderen mündlichen Verfahren durch Satzung eine von § 20 Absatz 2 abweichende Frist festlegen und bestimmen, dass von der Teilnahme ausgeschlossen ist, wer diese Frist versäumt.