§ 65 LDSG - Vertrauliche Meldung von Verstößen
Bibliographie
- Titel
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
Der Verantwortliche hat wirksame Vorkehrungen zu treffen, um vertrauliche Meldungen über Verstöße gegen das geltende Recht zu fördern.