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  • ab 01.03.2003 (aktuelle Fassung)

§ 63 LWO - Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 61 gibt der Wahlvorsteher das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift anderen als den in §§ 58 und 62 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.