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  • ab 04.10.2016 (aktuelle Fassung)

§ 22 GO LT 2016 - Anhörungsverfahren

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
Redaktionelle Abkürzung
GO LT 2016,MV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
1101-0-6

(1) Zur Information über einen seiner Verhandlungsgegenstände kann ein Ausschuss eine Anhörung von Sachverständigen, Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen vornehmen. Zur Vorbereitung einer Anhörung soll der Ausschuss den Auskunftspersonen rechtzeitig die jeweilige Fragestellung übermitteln. Er kann sie um Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme bitten. Schriftliche Stellungnahmen sollen den Ausschussmitgliedern spätestens eine Woche vor dem Anhörungstermin vorliegen. Im Rahmen der Anhörung können die schriftlichen und mündlichen Stellungnahmen im Einzelnen mit den Sachverständigen erörtert werden.

(2) Eine weitere Anhörung zum selben Gegenstand kann - soweit darüber kein Einvernehmen besteht - nur dann vorgenommen werden, wenn der Ausschuss feststellt, dass sich nach der ersten Anhörung wesentliche Änderungen am Beratungsgegenstand ergeben haben.

(3) Bei überwiesenen Vorlagen ist der federführende Ausschuss auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder oder einer Fraktion zur Durchführung einer Anhörung verpflichtet. In diesem Fall müssen die von der Minderheit benannten Auskunftspersonen gehört werden. Beschließt der Ausschuss eine Begrenzung der Anzahl der anzuhörenden Personen, kann von der Minderheit nur der ihrem Stärkeverhältnis im Ausschuss entsprechende Anteil an der Gesamtzahl der anzuhörenden Auskunftspersonen benannt werden. Jede Fraktion kann mindestens eine Auskunftsperson benennen.

(4) Bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 2 erfolgt eine Anhörung auf Beschluss des Ausschusses. Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht.

(5) Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Einvernehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit der federführende Ausschuss von der Möglichkeit des Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder seine Anhörung auf Teilfragen der Vorlagen, die nur seinen Geschäftsbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie die Anhörungsunterlagen mitzuteilen. Die Mitglieder des federführenden Ausschusses haben bei dieser Anhörung das Recht, jederzeit Fragen an die Anhörungspersonen zu richten.

(6) Der Ersatz von Auslagen an Sachverständige und Auskunftspersonen erfolgt auf Antrag entsprechend dem Landesreisekostengesetz. Für Sachverständige kann auf der Grundlage eines Ausschussbeschlusses im Einzelfall eine weitergehende Entschädigung beantragt werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch für Anhörungen in nichtöffentlichen Sitzungen.