§ 19 GO LT 2016 - Federführung und Mitberatung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Wird eine Vorlage zugleich mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse beraten grundsätzlich getrennt und teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss schriftlich mit.
(2) Werden Vorlagen an mehrere Ausschüsse überwiesen, setzt der federführende Ausschuss eine angemessene Frist zur Übermittlung ihrer Stellungnahme und teilt diese den mitberatenden Ausschüssen schriftlich mit. Der mitberatende Ausschuss hat unverzüglich mitzuteilen, sofern die vorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann. Werden nicht innerhalb der vorgegebenen Frist dem federführenden Ausschuss die Stellungnahmen vorgelegt oder kommt eine Vereinbarung über eine andere Frist als die vorgegebene nicht zustande, kann der federführende Ausschuss dem Landtag eine Beschlussempfehlung vorlegen, frühestens jedoch nach vier Ausschusssitzungswochen nach der Überweisung.
(3) Der federführende Ausschuss kann im Einvernehmen mit dem mitberatenden Ausschuss gemeinsame Sitzungen anberaumen. Bei einer gemeinsamen Beratung stimmen die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse getrennt ab.