§ 16 GO LT 2016 - Ablauf der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT 2016,MV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-0-6
(1) Die Leitung der Sitzung sowie die Durchführung der Ausschussbeschlüsse obliegt dem Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 82 Absatz 1.
(3) Ist der ordnungsgemäße Ablauf einer Sitzung nicht mehr gewährleistet, kann der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder im Einvernehmen mit den Fraktionen im Ausschuss beenden.
(4) Sitzungsteilnehmer, die nicht Mitglieder des Landtages sind, und Zuhörer unterstehen während der Sitzung der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.