§ 255 StPO - Protokollierung der VerlesungBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO) Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.