§ 255 StPO - Erwähnung der Verlesung im ProtokollBibliographieTitelStrafprozessordnung (StPO)Amtliche AbkürzungStPONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.312-2 In den Fällen der §§ 253 und 254 ist die Verlesung und ihr Grund auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten im Protokoll zu erwähnen.