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StPO - Strafprozessordnung
§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§§ 359 - 373a, Viertes Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
§ 359 StPO, Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten
§ 360 StPO, Keine Hemmung der Vollstreckung
§ 361 StPO, Wiederaufnahme nach Vollstreckung oder Tod des Verurteilten
§ 362 StPO, Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten
§ 363 StPO, Unzulässigkeit
§ 364 StPO, Behauptung einer Straftat
§ 364a StPO, Bestellung eines Verteidigers für das Wiederaufnahmeverfahren
§ 364b StPO, Bestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahmeverfahrens
§ 365 StPO, Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag
§ 366 StPO, Inhalt und Form des Antrags
§ 367 StPO, Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
§ 368 StPO, Verwerfung wegen Unzulässigkeit
§ 369 StPO, Beweisaufnahme
§ 370 StPO, Entscheidung über die Begründetheit
§ 371 StPO, Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung
§ 372 StPO, Sofortige Beschwerde
§ 373 StPO, Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung
§ 373a StPO, Verfahren bei Strafbefehl