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§ 259 StPO - Dolmetscher

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

(1) Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten müssen aus den Schlussvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekannt gemacht werden.

(2) Dasselbe gilt nach Maßgabe des § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes für einen hör- oder sprachbehinderten Angeklagten.