§ 227 StPO - Mehrere Staatsanwälte und Verteidiger
Bibliographie
- Titel
- Strafprozessordnung (StPO)
- Amtliche Abkürzung
- StPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen.