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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

§ 50 SächsDG - Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin oder eines Landesbeamtenbeisitzers

Bibliographie

Titel
Sächsisches Disziplinargesetz  (SächsDG)
Amtliche Abkürzung
SächsDG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-3/2

Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde oder der oder dem die Führung die Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung des Amts nicht herangezogen werden.