§ 12a BhVO - Häusliche Pflege
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO)
- Amtliche Abkürzung
- BhVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1-17
(1) Aufwendungen für eine häusliche Pflege durch geeignete Pflegekräfte (§ 36 Absatz 1 Satz 3 und 4 SGB XI) sind entsprechend der Pflegestufe des § 15 SGB XI beihilfefähig
- 1.
für Pflegebedürftige ohne Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz
a) der Pflegestufe I Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 468,00 € monatlich, b) der Pflegestufe II Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 1.144,00 € monatlich, c) der Pflegestufe III Pflegesätze bis zu einem Gesamtwert von 1.612,00 € monatlich, d) der Pflegestufe III, die als Härtefall anerkannt sind, für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.995,00 € monatlich, - 2.
für Pflegebedürftige mit Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz
a) der Pflegestufe 0 Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 231,00 € monatlich, b) der Pflegestufe I Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 689,00 € monatlich, c) der Pflegestufe II Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.298,00 € monatlich, d) der Pflegestufe III Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.612,00 € monatlich, e) der Pflegestufe III, die als Härtefall anerkannt sind, für Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.995,00 € monatlich.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich höchstens folgende Pauschalen beihilfefähig:
- 1.
für Pflegebedürftige ohne Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz
a) der Pflegestufe I 244,00 €, b) der Pflegestufe II 458,00 €, c) der Pflegestufe III 728,00 €, - 2.
für Pflegebedürftige mit Einschränkung der allgemeinen Alltagskompetenz
a) der Pflegestufe 0 123,00 €, b) der Pflegestufe I 316,00 €, c) der Pflegestufe II 545,00 €, d) der Pflegestufe III 728,00 €.
Wird die Pflege nicht für einen vollen Kalendermonat erbracht, ist die jeweilige Pauschale nach Satz 1, mit Ausnahme des Monats, in dem die oder der Pflegebedürftige gestorben ist, entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI), zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit nach § 44a SGB XI sowie Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung einschließlich der damit verbundenen Leistungen zur sozialen Sicherung sind beihilfefähig.
(3) Ist die Pflegeperson nach Absatz 2 wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, sind die Aufwendungen für die Ersatzpflege (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) im Kalenderjahr bis zu weiteren 1.612,00 € beihilfefähig. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind neben der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 auf Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, begrenzt auf den Betrag nach Satz 1, beihilfefähig; wird die Ersatzpflege durch diese Person erwerbsmäßig ausgeübt, gilt Satz 1 entsprechend. Werden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft, kann der beihilfefähige Höchstbetrag der Verhinderungspflege um bis zu 806,00 € (50% des Höchstbetrages für Kurzzeitpflege) erhöht werden. In diesen Fällen können entsprechende Aufwendungen in Höhe von bis zu 2.418,00 € als beihilfefähig anerkannt werden. Der in Anspruch genommene erhöhte beihilfefähige Betrag vermindert entsprechend den beihilfefähigen Höchstbetrag der Kurzzeitpflege. Eine Erhöhung des beihilfefähigen Höchstbetrages der Verhinderungspflege ist ausgeschlossen, wenn die Verhinderungspflege durch Pflegepersonal sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
(4) Nimmt die pflegebedürftige Person häusliche Pflege nach Absatz 1 nur teilweise in Anspruch, ist daneben eine anteilige Pflegepauschale nach Absatz 2 beihilfefähig, sofern die Pflegeversicherung Kombinationsleistungen (§ 38 SGB XI) erbringt. Die Pflegepauschale nach Absatz 2 wird um den Prozentsatz vermindert, in dem die pflegebedürftige Person beihilfefähige Aufwendungen nach Absatz 1 geltend macht. Die hinsichtlich des Verhältnisses der Inanspruchnahme von häuslicher Pflege nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der Pflegeversicherung getroffene Entscheidung ist für die Festsetzungsstelle bindend. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.
(5) Für Personen, die nach § 28 Absatz 2 SGB XI Leistungen zur Hälfte erhalten, wird zu den Pflegekosten in wertmäßig gleicher Höhe eine Beihilfe gewährt; §§ 6 und 8 Absatz 3 sind hierbei nicht anzuwenden.
(6) Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen in ambulant betreuten Wohngruppen, denen Beihilfe nach den Absätzen 1, 2 oder 4 gewährt wird, erhalten monatlich zusätzlich einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205,00 €, wenn die soziale oder private Pflegeversicherung entsprechend anteilige Leistungen erbringt; die Leistungen der Pflegeversicherung sind anzurechnen.