§ 21 IngG LSA - Aufsichtsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt.
(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ihre Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen sowie den Satzungen und Ordnungen der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt ausübt und die Grundsätze eines geordneten Finanzgebarens wahrt.
(3) Bei Anschluss der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.