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§ 21 IngG LSA - Aufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Amtliche Abkürzung
IngG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
702.12

(1) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium führt die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer.

(2) Im Rahmen der Rechtsaufsicht hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Ingenieurkammer ihre Tätigkeit im Einklang mit den Gesetzen sowie den Satzungen und Ordnungen der Ingenieurkammer ausübt und die Grundsätze eines geordneten Finanzgebarens wahrt.

(3) Bei Anschluss der Ingenieurkammer an das Versorgungswerk einer anderen Ingenieurkammer ist sicherzustellen, dass die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk im Benehmen mit dem für die Rechtsaufsicht über die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zuständigen Ministerium ausgeübt wird. Werden die zum Zeitpunkt des Anschlusses geltenden satzungsmäßigen Grundlagen geändert, bedarf dies der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.