§ 18 IngG LSA - Kammermitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 9 eingetragenen Personen als Kammermitglieder an.
(2) Der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt gehören alle in die von ihr nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führenden Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Nachweisberechtigten für Standsicherheit eingetragenen Personen als Kammermitglieder an, die in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung oder Hauptniederlassung haben. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seinen Beruf ausübt und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist.
(4) Kammermitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt aus, wenn ihre Eintragung in den Kammermitgliedslisten gelöscht wird. Für die Löschung aus den Kammermitgliedslisten gilt § 12 entsprechend. § 36 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.
(5) Das Kammermitglied hat unverzüglich die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden und noch bestehen, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.