§ 18 IngG LSA - Kammermitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Der Ingenieurkammer gehören alle in die Liste der Beratenden Ingenieure gemäß § 9 eingetragenen Personen als Kammermitglieder an.
(2) Der Ingenieurkammer gehören alle in die von ihr nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu führenden Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Nachweisberechtigten für Standsicherheit eingetragenen Personen als Kammermitglieder an, die in Sachsen-Anhalt ihre Hauptwohnung oder Hauptniederlassung haben. Satz 1 gilt nicht für Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt.
(3) Als Mitglied wird auf Antrag in die Ingenieurkammer aufgenommen, wer in Sachsen-Anhalt seine Hauptwohnung oder Hauptniederlassung hat und die in § 2 vorgesehene Berufsbezeichnung allein oder in einer Wortverbindung zu führen berechtigt ist.
(4) Kammermitglieder scheiden aus der Ingenieurkammer aus, wenn ihre Eintragung in den Kammermitgliedslisten gelöscht wird. Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. § 36 Abs. 2 Nr. 5 bleibt unberührt.
(5) Das Kammermitglied hat unverzüglich die Ingenieurkammer zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder nachträglich bekannt werden und noch bestehen, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.