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  • ab 01.01.1995 (aktuelle Fassung)

§ 304 UmwG - Wirksamwerden des Formwechsels

Bibliographie

Titel
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Amtliche Abkürzung
UmwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4120-9-2

1Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. 2Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.