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  • ab 28.12.2021 (aktuelle Fassung)

§ 109 HessHG - Kanzlerin oder Kanzler

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Amtliche Abkürzung
HessHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-306

Die Kanzlerin oder der Kanzler muss über die in § 47 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen hinaus die Befähigung zum Richteramt oder für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes haben. Sie oder er muss Beamtin oder Beamter auf Lebenszeit sein und wird im Benehmen mit dem Senat auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium bestellt.