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  • ab 01.12.2019 (aktuelle Fassung)

§ 21 HZVO - Beteiligung am Örtlichen Vergabeverfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Amtliche Abkürzung
HZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2234-2

(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfristen versäumt oder den Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt oder die Erklärungen nach § 20 Absatz 7 nicht fristgerecht abgegeben hat.

(2) Vom Vergabeverfahren für Studienanfängerinnen und Studienanfänger ist auch ausgeschlossen, wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.